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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der 2. Änderung der Parkgebührenordnung

Die Gemeinde Oy-Mittelberg erlässt aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert wurde und der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695) und durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 726, 727), folgende

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Parkgebühren für das Parken auf den Parkplätzen der Freizeitanlagen in Petersthal und Bisseroy am Rottachsee, sowie Schwarzenberger Weiher und am Grüntensee (Parkgebührenordnung)

§ 1
Änderungsbestimmungen

Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert in: „Verordnung über die Parkgebühren für das Parken auf öffentlichen Parkplätzen“ (Parkgebührenordnung).

§ 1 „Geltungsbereich“ wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Parkgebührenordnung gilt für die Parkplätze der Freizeitanlagen
1. In Petersthal am Rottachsee, Fl.Nrn. 125, 126,140 (Teilfläche), Gemarkung Petersthal
2. In Bisseroy am Vorsee, Fl.Nr. 428, Gemarkung Petersthal
3. Am Schwarzenberger Weiher, Fl.Nrn. 1944, 1945 und Teilflächen aus Fl.Nrn. 1946, 1947, 1959, 1960,1961, 1962, 1964, Gemarkung Mittelberg
4. In Haslach am Grüntensee, Fl.Nr. 4866, Gemarkung Mittelberg
5. sowie am Kurhausparkplatz, Teilfläche aus Fl.Nr. 3642, Gemarkung Mittelberg

für den Zeitraum der Parkscheinpflicht gem. § 2.

(2) Die Lagepläne zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 4 vom 08.09.2008 sowie zu § 1 Abs. 1 Nr. 5 vom 06.03.2023 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 4 „Gebühren“ wird wie folgt neu gefasst:

1. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Parkflächen wird die Parkgebühr pro Fahrzeug je an-gefangene Stunde auf 1 €, maximal 5 € pro Tag festgesetzt.
2. Die Gebühr für eine Dauerparkberechtigung beträgt 40 € für den Gesamtzeitraum der Parkgebührenpflicht des Jahres, für welches die Dauerparkberechtigung ausgegeben wird.
3. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 5 genannten Parkflächen wird für die Nutzung eines Stellplatzes durch ein Wohnmobil (Ausstattung mit Schlaf-, Bad sowie Küchenbereich) in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 9.00 Uhr (vgl. § 2 dieser Verordnung) eine Parkgebühr in Höhe von pauschal 12 € erhoben. Die Gebühr wird zu Beginn dieser Nutzungseinheit fällig.
4. In den Gebühren ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe enthalten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oy-Mittelberg, 13.03.2023
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches;

Aufstellung des Bebauungsplanes „Mittelberg - Am Vogatsbichel“ (Entwurf)

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13b und § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 02.05.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die am östlichen Rand der Ortslage Mittelberg, zwischen der Alois-Wagner-Straße im Süden und der Straße „Am Vogatsbichel“ im Norden liegenden Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. Fl.Nrn. 5/2 (Rotachstraße), 10/1 (Am Vogatsbichel), 273 und 279 (Alois-Wagner-Straße), jeweils Gemarkung Mittelberg, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mittelberg - Am Vogatsbichel“ beschlossen und das Verfahren hierfür eingeleitet. Mit der Ausarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde die Arnold Consult AG in 86438 Kissing beauftragt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Mittelberg - Am Vogatsbichel“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mittelberg - Am Vogatsbichel“ ist eine maßvolle wohnbauliche Arrondierung des östlichen Ortsrandes der Ortslage Mittelberg. Mit den gewählten Gebäudestrukturen (Einfamilien-, Doppel-, Mehrfamilienhäuser mit max. 4 Wohneinheiten) soll im neuen Wohngebiet ein möglichst breitgefächertes Angebot an neuen Wohnformen geschaffen werden. Damit soll dem in der Gemeinde Oy-Mittelberg infolge von Auflockerungs- und Erweiterungsbestrebungen sowie dem natürlichen Bevölkerungswachstum vorhandenen Bedarf an Wohnraum unterschiedlichster Ausprägung Rechnung getragen werden. Zur Gewährleistung einer städtebaulich angemessenen gestalterischen Integration der neuen Baustrukturen in die bestehenden Gebäudestrukturen der Umgebung, werden für alle neuen Wohngebäude vorwiegend ortstypische Gestaltungselemente vorgegeben und ein Mindestmaß für die Durch- und Eingrünung der neuen Baugrundstücke gefordert. Die Erschließung der neuen Wohngebäude wird über die bereits anliegenden Straßen und eine neue, als Verbindung zwischen der Alois-Wagner-Straße im Süden und der Straße „Am Vogatsbichel“ im Norden fungierende Erschließungsstraße gesichert. Das ca. 0,61 ha umfassende Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt.

Der vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 13.02.2023 gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes „Mittelberg - Am Vogatsbichel“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 13.02.2023, liegt in der Gemeindeverwaltung Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg in der Zeit

vom 06. März 2023 bis einschließlich 06. April 2023

im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 a BauGB zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. In diesem Zeitraum besteht während der bekannten Dienstzeiten die Möglichkeit sich über die allgemeinen Zwecke und Ziele sowie die wesentlichen Auswirkungen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mittelberg - Am Vogatsbichel“ zu unterrichten und Anregungen sowie Hinweise zum Entwurf des Bebauungsplanes „Mittelberg - Am Vogatsbichel“ schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Darüber hinaus können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/  eingesehen werden.
 Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Mittelberg - Am Vogatsbichel“ unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren nach Art.13 und 14 DSGVO“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Bild siehe unten: Umgriff des Bebauungsplanes „Mittelberg - Am Vogatsbichel“ (ohne Maßstab)

Oy-Mittelberg, den 21.02.2023
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches;

Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, im Bereich Oberzollhaus südöstlich der Kreisstraße OA 10, zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520. Der obige Lageplan vom 25.07.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, im Bauamt, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der allgemeinen Geschäftszeiten bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/  eingesehen werden.

Verfahrensart
Der Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen liegen bislang im sogenannten baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Erweiterung in diesem Bereich bislang keinerlei Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehen Flächen bislang als „Landschaftsprägende Grünflächen im Außenbereich“ mit vereinzelten „Einzelbäumen mit besonderer Bedeutung“ im Randbereich dargestellt. Ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach Baugesetzbuch (BauGB) liegen für das Gewerbegebiet Oberzollhaus bislang noch nicht vor. Zur planerischen Sicherung der geplanten Erweiterung der gewerblichen Nutzflächen ist demzufolge die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ erforderlich. In diesem soll das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ festgesetzt werden. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg (14. Änderung) für diesen Bereich durchgeführt.

Oy-Mittelberg, den 02.08.2022
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches;

14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, im Bereich Oberzollhaus südöstlich der Kreisstraße OA 10, zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520. Der obige Lageplan vom 25.07.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ ist Bestandteil des Änderungsbeschlusses.
Der räumliche Geltungsbereich der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, im Bauamt, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der allgemeinen Geschäftszeiten bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/  eingesehen werden.

Verfahrensart
Die 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Änderung
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen liegen bislang im sogenannten baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Erweiterung in diesem Bereich bislang keinerlei Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehen Flächen bislang als „Landschaftsprägende Grünflächen im Außenbereich“ mit vereinzelten „Einzelbäumen mit besonderer Bedeutung“ im Randbereich dargestellt. Ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach Baugesetzbuch (BauGB) liegen für das Gewerbegebiet Oberzollhaus bislang noch nicht vor. Zur planerischen Sicherung der geplanten Erweiterung der gewerblichen Nutzflächen ist demzufolge eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg (14. Änderung) erforderlich. In dieser soll das Änderungsgebiet als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ dargestellt werden. Parallel zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auch das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ durchgeführt.

Oy-Mittelberg, den 02.08.2022
gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

zum einfachen Bebauungsplan "Kressen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat am 06.09.2021 für den zentralen Bereich des Ortsteils Kressen den einfachen Bebauungsplan „Kressen“ in der Fassung vom 06.09.2021 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Der einfache Bebauungsplan „Kressen“ – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg) Zimmer 7, OG während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem können die Planunterlagen des in Kraft getretenen Bebauungsplans mit Begründung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Oy-Mittelberg, den 12.10.2021
gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Erschließung des Baugebietes „Mittelberg – Mühlbachblick“

Öffentliche Bekanntmachung

der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Mittelberg Mühlbachblick"


Das Landratsamt Oberallgäu hat den von dem Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg am 28.09.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes "Mittelberg Mühlbachblick" mit Bescheid vom 15.02.2021 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der beiliegende Lageplan maßgebend.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg, Zi.Nr. 7, OG) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/flaechennutzungsplaene/ eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Oy-Mittelberg, den 23.02.2021

gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nahversorgung Oy"

Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nahversorgung Oy"

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in seiner öffentlichen Gemeinderats-Sitzung am 06.07.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Nahversorgung Oy" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke, bzw. deren Teilflächen mit den Fl.Nrn. 3594/4, 3589, 3589/2 und 3594, Gemarkung Mittelberg.

Erfordernis der Planung:

Der Vorhabenträger, die „Konzeptbau Bauträger und Internationale Immobilien GmbH, Kaufbeuren (kurz. „Konzeptbau“) beabsichtigt im Ortsteil Oy einen neuen Einzelhandelsmarkt mit integrierter Bank-Servicestelle und zugehörigen Pkw-Stellplätzen zu errichten.

Dafür ist geplant, die bestehenden Gebäude auf den oben genannten Grundstücken abzureißen und durch einen entsprechenden Neubau zu ersetzen.  

 

Ziele der Planung:

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens

  • Erhalt der Siedlungsstruktur
  • Vermeidung von Nutzungskonflikten

Da die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, Erstellung eines Umweltberichtes, der Angaben von umweltbezogenen Informationen sowie der zusammenfassenden Erklärung verzichtet. Weiterhin kann gemäß § 13a von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Informationen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung erhalten Sie beim gemeindlichen Bauamt, Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg, 1. OG, Zimmer 7 während der nachfolgenden, allgemeinen Öffnungszeiten:

 

Montag bis Freitag von        09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag                                  14:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Mittwoch                               14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Äußerungen zur Planung können im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat abgegeben werden; dieser Zeitraum wird zu gegebener Zeit noch öffentlich bekannt gemacht. Der Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren wird hiermit gem. § 13 a i.V.m. § 13 a BauGB ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Oy-Mittelberg, den 07.07.2020

gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister