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Amtliche Bekanntmachungen

Wasserrecht; Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Vogatsbichel - Änderungsantrag

Antragsteller: Gemeinde Oy-Mittelberg, Hauptstr. 12, 87466 Oy-Mittelberg

Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 15.02.2024 (AZ: SG 22.3-641/5N-012/23) dem Antragsteller, die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG zur Einleitung von
Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Vogatsbichel erteilt
.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten [Freistaat Bayern] und den Gegenstand des Klageverfahrens [Ausgangsbescheid mit Datum] bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und dieser Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez. Sebastian Lipp

Die genehmigten Planunterlagen können im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg, Zimmer-Nr. 1.06. während der allgemeinen Dienststunden, eingesehen werden.

Hinweise:
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und den Einwendungsführern der wasserrechtliche Bescheid schriftlich angefordert werden.

Nach Ende der Auslegungsfrist gilt die Entscheidung den Betroffenen und Einwendungsführern als zugestellt.

Oy-Mittelberg, den 27.02.2024
gez.

Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister

Aufstellung des Bebauungsplanes „Oberzollhaus - Schmiedenschache“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.09.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Oberzollhaus - Schmiedenschache“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) des Bebauungsplanes „Oberzollhaus - Schmiedenschache“ umfasst die insgesamt ca. 0,35 ha großen Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 1591, 1592 und 1599, jeweils Gemarkung Mittelberg, westlich und östlich der Füssener Straße am südlichen Rand der Ortslage Oberzollhaus unmittelbar nördlich der Bahnstrecke Kempten – Pfronten Der räumliche Geltungsbereich ist aus beiliegendem Lageplan ersichtlich.

Verfahrensart
Der Bebauungsplan „Oberzollhaus - Schmiedenschache“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Im Bereich der Ortslage Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Am in der Nähe hiervon liegenden Bahnübergang ergibt sich auf der nordöstlichen Seite nun die Möglichkeit, einen nichtstörenden Gewerbebetrieb anzusiedeln. Die betreffende Fläche liegt bislang im Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich bislang kein Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehenen Flächen bislang als „Grünflächen im Außenbereich“ dargestellt. Das künftige Planungsgebiet liegt südlich des Bebauungsplanes „Oberzollhaus - Unterzollhaus“, grenzt hieran jedoch nicht unmittelbar an.

Zur planerischen Sicherung der geplanten gewerblichen Nutzfläche ist neben der Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren auch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Oberzollhaus - Schmiedenschache“ erforderlich. In diesem soll das Plangebiet als „Mischgebiet“ im Sinne des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ dargestellt werden.

Oy-Mittelberg, den 16.02.2024
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

17. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Oberzollhaus - Schmiedenschache“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.09.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 17. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Oberzollhaus - Schmiedenschache“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) der 17. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Oberzollhaus - Schmiedenschache“ umfasst die insgesamt ca. 0,35 ha großen Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 1591, 1592 und 1599, jeweils Gemarkung Mittelberg, westlich und östlich der Füssener Straße am südlichen Rand der Ortslage Oberzollhaus unmittelbar nördlich der Bahnstrecke Kempten - Pfronten. Der Änderungsbereich ergibt sich aus beiliegendem Lageplan.

Verfahrensart
Die 17. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Oberzollhaus - Schmiedenschache“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Änderung
Im Bereich der Ortslage Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Am in der Nähe hiervon liegenden Bahnübergang ergibt sich auf der nordöstlichen Seite nun die Möglichkeit, einen nichtstörenden Gewerbebetrieb anzusiedeln. Die betreffende Fläche liegt bislang im Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich bislang kein Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehenen Flächen bislang als „Grünflächen im Außenbereich“ dargestellt. Das künftige Änderungsgebiet liegt südlich des Bebauungsplanes „Oberzollhaus - Unterzollhaus“, grenzt hieran jedoch nicht unmittelbar an.
Zur planerischen Sicherung der geplanten gewerblichen Nutzfläche ist neben der Aufstellung des Bebauungsplanes „Oberzollhaus - Schmiedenschache“ auch die 17. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Oberzollhaus - Schmiedenschache“ im Parallelverfahren erforderlich. In diesem soll das Änderungsgebiet als „Mischgebiet“ im Sinne des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ dargestellt werden.

Oy-Mittelberg, den 16.02.2024
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

18. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes mit Grünordnung „Dorf Haas“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in seiner Sitzung am 22.01.2023 die Aufstellung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes mit Grünordnung „Dorf Haas“ im vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 1,04 ha. Das Plangebiet wird derzeit als Grün- und Wohnbaufläche genutzt. Der Änderungsbereich ergibt sich aus beiliegendem Lageplan.

Der derzeitig rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Grünflächen (mit dem Vermerk „gepl. Erweiterung Altenheim“) und Wohnbauflächen (mit dem Vermerk „Immissionsschutz erforderlich“) dar. Da die geplante Nutzung des Plangebiets insbesondere mit der Darstellung der Grünflächen nicht übereinstimmt, wird dieser im sog. Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert.

Nachdem sich an den inhaltlichen Grundzügen des Flächennutzungsplanes in dem Bereich nichts ändert und es sich bei dem Änderungsbereich um einen untergeordneten Teilbereich in einer großflächigen Flächenausweisung handelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Deswegen wird die Gemeinde die Änderung des Flächennutzungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB durchführen. Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden (gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) kann daher abgesehen werden. Ferner wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB und von einer Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen.

Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB amtlich bekannt gemacht.

Parallel zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auch das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Dorf Haas“ durchgeführt.

Oy-Mittelberg, den 12.02.2024
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan mit Grünordnung „Dorf Haas“ und zum Aufhebungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Haus Haas"

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.01.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnung „Dorf Haas“ sowie die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Haus Haas“ beschlossen Der Bebauungsplan liegt am nordwestlichen Ortsrand von Oy-Mittelberg, nördlich der „Oymühlenstraße“ und umfasst eine Fläche von ca. 2,60 ha. Er beinhaltet die Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 3375, 3376 (Teilbereich), 3377, 3378, 3398/2, 3404/1 sowie 3404/5, Gemarkung Mittelberg. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan.

Im Nordwesten von Oy-Mittelberg befindet sich das sog. „Haus Haas“, eine psychosoziale Einrichtung für sucht- und psychisch kranke Menschen. Die bereits vor über 50 Jahren errichteten baulichen Anlagen können die aktuellen Standards hinsichtlich Pflege, Betreuung und Behandlung der Bewohner nicht mehr erfüllen, weshalb in den kommenden Jahren umfangreiche Um- und Neubauten erforderlich sind. Zum einen ist der Neubau von vier verschiedenen Gebäuden mit Innenhofcharakter nordwestlich der jetzigen Einrichtung geplant (Dorf Haas). Ferner sollen die bestehenden Gebäude saniert werden. Gleichzeitig soll ein Teilbereich im Osten einer Wohnnutzung zugeführt werden.

Für den Bereich existiert der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Haus Haas“ (rechtsverbindlich durch Bekanntmachung am 13.06.2003). Allerdings ist die im dazugehörigen Durchführungsvertrag geregelte Frist zur Durchführungsverpflichtung zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan umgesetzt wurde. Die geplanten Vorhaben können nicht aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan entwickelt werden. Daher ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes für die geplanten Maßnahmen notwendig. Um die Vorhaben baurechtlich zu ermöglichen, insbesondere um die Versorgung der Bewohner qualitativ zu verbessern und den Standort auch zukünftig zu sichern, erwächst der Gemeinde das Erfordernis, einen Bebauungsplan aufzustellen. Als Art der baulichen Nutzung kann voraussichtlich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden.

Im selben Zuge wird der trotz der ausgelaufenen Durchführungsverpflichtung nach wie vor gültige, vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB amtlich bekannt gemacht.

Oy-Mittelberg, den 12.02.2024
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Einbeziehungssatzung „Faistenoy - Brunnenstraße Nord“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat am 23.10.2023 für das Gebiet Faistenoy - Brunnenstraße Nord“ die Einbeziehungssatzung " Faistenoy - Brunnenstraße Nord“ in der Fassung vom 23.10.2023 beschlossen. Sie umfasst eine Teilfläche des Grundstück Fl.Nr. 4156, Gmkg. Mittelberg am nördlichen Ortsrand von Faistenoy. Diese wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung des Landratsamtes bedürfen.

Die Einbeziehungssatzung " Faistenoy - Brunnenstraße Nord““ – bestehend aus Planzeichnung, Satzung (Teil A) und Begründung (Teil B) und kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist die Satzung mit Begründung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ einzusehen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Einbeziehungs-Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungs-Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Oy-Mittelberg, den 08.02.2024

gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus – Stellenmoos II"

Das Landratsamt Oberallgäu hat den von dem Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg am 25.09.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes "PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus – Stellenmoos II mit Bescheid vom 23.10.2023 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der beiliegende Lageplan maßgebend. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg, Zi.Nr. 1.06, OG) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/flaechennutzungsplaene/ eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Oy-Mittelberg, den 08.01.2024

gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss zur Einbeziehungs-Satzung

"Maria Rain – westlicher Kirchweg“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in seiner öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.12.2023 die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung "Maria Rain – westlicher Kirchweg" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungs-Satzung ist aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich umfasst Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nrn. 5559 und 5656, jeweils Gmkg. Mittelberg.

Das Planungserfordernis ergibt sich aus:
- Einbeziehung einer funktional bereits durch den angrenzenden Innenbereich geprägten Fläche
- Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung

Dabei werden folgende Ziele verfolgt:
 - Sicherung der gesunden Wohnverhältnisse
- verträgliche Einbindung der neuen Bebauung in die städtebauliche und landschaftliche Situation
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum
- Vermeidung von Nutzungskonflikten

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Eine bauliche Nutzbarkeit als Wohnbaufläche wird im Laufe des Aufstellungsverfahrens geprüft; Ein Baurecht liegt ggf. erst nach Abschluss des Satzungsverfahrens vor.

Auf die im Satzungsverfahren notwendige öffentliche Beteiligung wird gesondert hingewiesen.

Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Oy-Mittelberg, den 09.01.2024

gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches;

Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, im Bereich Oberzollhaus südöstlich der Kreisstraße OA 10, zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520. Der obige Lageplan vom 25.07.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, im Bauamt, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der allgemeinen Geschäftszeiten bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/  eingesehen werden.

Verfahrensart
Der Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen liegen bislang im sogenannten baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Erweiterung in diesem Bereich bislang keinerlei Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehen Flächen bislang als „Landschaftsprägende Grünflächen im Außenbereich“ mit vereinzelten „Einzelbäumen mit besonderer Bedeutung“ im Randbereich dargestellt. Ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach Baugesetzbuch (BauGB) liegen für das Gewerbegebiet Oberzollhaus bislang noch nicht vor. Zur planerischen Sicherung der geplanten Erweiterung der gewerblichen Nutzflächen ist demzufolge die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ erforderlich. In diesem soll das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ festgesetzt werden. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg (14. Änderung) für diesen Bereich durchgeführt.

Oy-Mittelberg, den 02.08.2022
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches;

14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, im Bereich Oberzollhaus südöstlich der Kreisstraße OA 10, zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520. Der obige Lageplan vom 25.07.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ ist Bestandteil des Änderungsbeschlusses.
Der räumliche Geltungsbereich der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, im Bauamt, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der allgemeinen Geschäftszeiten bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/  eingesehen werden.

Verfahrensart
Die 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Änderung
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen liegen bislang im sogenannten baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Erweiterung in diesem Bereich bislang keinerlei Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehen Flächen bislang als „Landschaftsprägende Grünflächen im Außenbereich“ mit vereinzelten „Einzelbäumen mit besonderer Bedeutung“ im Randbereich dargestellt. Ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach Baugesetzbuch (BauGB) liegen für das Gewerbegebiet Oberzollhaus bislang noch nicht vor. Zur planerischen Sicherung der geplanten Erweiterung der gewerblichen Nutzflächen ist demzufolge eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg (14. Änderung) erforderlich. In dieser soll das Änderungsgebiet als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ dargestellt werden. Parallel zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auch das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ durchgeführt.

Oy-Mittelberg, den 02.08.2022
gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

zum einfachen Bebauungsplan "Kressen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat am 06.09.2021 für den zentralen Bereich des Ortsteils Kressen den einfachen Bebauungsplan „Kressen“ in der Fassung vom 06.09.2021 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Der einfache Bebauungsplan „Kressen“ – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg) Zimmer 7, OG während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem können die Planunterlagen des in Kraft getretenen Bebauungsplans mit Begründung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Oy-Mittelberg, den 12.10.2021
gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Erschließung des Baugebietes „Mittelberg – Mühlbachblick“

Öffentliche Bekanntmachung

der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Mittelberg Mühlbachblick"


Das Landratsamt Oberallgäu hat den von dem Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg am 28.09.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes "Mittelberg Mühlbachblick" mit Bescheid vom 15.02.2021 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der beiliegende Lageplan maßgebend.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg, Zi.Nr. 7, OG) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/flaechennutzungsplaene/ eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Oy-Mittelberg, den 23.02.2021

gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister