Inhaltssuche

Amtliche Bekanntmachungen

Vollzug des Baugesetzbuches;

1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark - West“ (Entwurf)

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13a und § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der öffentlichen Sitzung vom 15.05.2023 für je eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 3339 und des Grundstückes Flur Nr. 3338 (Gemeindeverbindungsstraße), jeweils Gemarkung Mittelberg, südlich der Bundesautobahn A 7, östlich der Bahnstrecke Kempten-Pfronten und westlich des bereits bestehenden Gewerbegebietes „Wildberger Weg“, das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark - West“ eingeleitet. Mit der Ausarbeitung der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde die Arnold Consult AG in 86438 Kissing beauftragt. Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark - West“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a i. V. m. § 13 BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.

Ziel der 1. Änderung ist eine Neuordnung der bereits über den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbepark - West“ planungsrechtlich gesicherten Gewerbeflächen im Änderungsgebiet und teilweise Anpassung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes an die Anforderungen eines neuen Bauwerbers. Nachdem Art und das Maß der baulichen Nutzung im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark - West“ keinerlei Veränderung im Vergleich zum hier bereits geltenden Planungsrecht erfahren, werden die Grundzüge der Ursprungsplanung (rechtsverbindlicher Bebauungsplan „Gewerbepark - West“) bei der geplanten Änderung nicht berührt. Die erforderlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anpassung der zeichnerischen Festsetzungen (Planzeichnung) des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Höhenentwicklung (OK) und zur Darstellung von privaten Grünflächen sowie der textlichen Festsetzungen (Textteil) zur Höhenlage und Gestaltung. Der Großteil der textlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes (Rechtskraft: 08.07.2022) wird auch bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes weiterhin unverändert beibehalten. Das Änderungsgebiet hat eine Größe von ca. 2,27 ha und umfasst den gesamten südlichen Teil („Teilbereich B“) des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbepark - West“.

Der vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 04.09.2023 gebilligte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark - West“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 04.09.2023, liegt in der Gemeindeverwaltung Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12 (1. OG Zi.Nr. 1.06), in 87466 Oy-Mittelberg in der Zeit

vom 25. September 2023 bis einschließlich 27. Oktober 2023

im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13a und § 13 BauGB zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. In diesem Zeitraum besteht während der bekannten Dienstzeiten die Möglichkeit sich über die allgemeinen Zwecke und Ziele sowie die wesentlichen Auswirkungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes zu unterrichten und Anregungen sowie Hinweise zu dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark - West“ schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Darüber hinaus können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Oy-Mittelberg unter www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/ www.oy-mittelberg.info eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark - West“ unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren nach Art.13 und 14 DSGVO“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Oy-Mittelberg, 12.09.2023
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches;

14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ (Vorentwurf)

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der öffentlichen Sitzung vom 25.07.2022 für die Grundstücke Flur Nrn. 1554, 1562 und 1563, jeweils Gemarkung Oberzollhaus, im nordwestlichen Teil des Gemeindegebietes von Oy-Mittelberg unmittelbar an der Staatsstraße 2520 sowie nördlich der Bundesautobahn A 7 und südöstlich des Ortsteils Oberzollhaus, das Verfahren zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg für den Bereich „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ eingeleitet. Mit der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die Arnold Consult AG in 86438 Kissing beauftragt. Die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und der Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung auf den Grundstücken Flur Nrn. 1554, 1562 und 1563, jeweils Gemarkung Oberzollhaus, im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen sind bislang als baulicher Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Mit der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante bauliche Erweiterung im Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, geschaffen werden. Für das Änderungsgebiet wird in diesem Zusammenhang eine „gewerbliche Baufläche“ mit „Einzelbäumen mit besonderer Bedeutung“ in den Randbereichen dargestellt. Damit kann der im Parallelverfahren aufzustellende Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ künftig gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des geänderten Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg entwickelt werden. Das gesamte Änderungsgebiet umfasst etwa 1,4 ha. Der vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 07.08.2023 gebilligte Vorentwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil B), jeweils in der Fassung vom 07.08.2023, liegt in der Gemeindeverwaltung Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg in der Zeit

vom 23. August 2023 bis einschließlich 29. September 2023

im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. In diesem Zeitraum besteht während der bekannten Dienstzeiten die Möglichkeit sich über die allgemeinen Zwecke und Ziele sowie die wesentlichen Auswirkungen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes zu unterrichten und Anregungen sowie Hinweise zu dem Vorentwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Darüber hinaus können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Oy-Mittelberg unter www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ unberücksichtigt bleiben können.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren nach Art.13 und 14 DSGVO“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Oy-Mittelberg, den 08.08.2023
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches;

Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ (Vorentwurf)

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der öffentlichen Sitzung vom 25.07.2022 für die Grundstücke Flur Nrn. 1554, 1562 und 1563, jeweils Gemarkung Oberzollhaus, im nordwestlichen Teil des Gemeindegebietes von Oy-Mittelberg unmittelbar an der Staatsstraße 2520 sowie nördlich der Bundesautobahn A 7 und südöstlich des Ortsteils Oberzollhaus, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ eingeleitet. Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurde die Arnold Consult AG in 86438 Kissing beauftragt. Der Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und der Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung auf den Grundstücken Flur Nrn. 1554, 1562 und 1563, jeweils Gemarkung Oberzollhaus, im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen sind bislang als baulicher Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Oberzollhauser Steige“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante bauliche Erweiterung im Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, geschaffen werden. Das gesamte Plangebiet wird in diesem Zusammenhang als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einzelnen „Baumpflanzungen“ und „öffentlichen Grünflächen“ im südwestlichen Randbereich festgesetzt. Die verkehrliche Erschließung erfolgt auch weiterhin über die bereits bestehenden Zufahrten zur Staatsstraße 2510. Die Gesamtfläche des Plangebietes des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ beträgt etwa 1,4 ha.

Der vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 07.08.2023 gebilligte Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 07.08.2023, liegt in der Gemeindeverwaltung Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg in der Zeit

vom 23. August 2023 bis einschließlich 29. September 2023

im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. In diesem Zeitraum besteht während der bekannten Dienstzeiten die Möglichkeit sich über die allgemeinen Zwecke und Ziele sowie die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes zu unterrichten und Anregungen sowie Hinweise zu dem Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Darüber hinaus können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Oy-Mittelberg unter www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren nach Art.13 und 14 DSGVO“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Oy-Mittelberg, den 08.08.2023
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Oberzollhaus Ost“

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.07.2023 den Bebauungsplan „Oberzollhaus Ost“ als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Satzung und Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ eingestellt und einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Oy-Mittelberg, den 31.07.2023
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches;

Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, im Bereich Oberzollhaus südöstlich der Kreisstraße OA 10, zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520. Der obige Lageplan vom 25.07.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, im Bauamt, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der allgemeinen Geschäftszeiten bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/  eingesehen werden.

Verfahrensart
Der Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen liegen bislang im sogenannten baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Erweiterung in diesem Bereich bislang keinerlei Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehen Flächen bislang als „Landschaftsprägende Grünflächen im Außenbereich“ mit vereinzelten „Einzelbäumen mit besonderer Bedeutung“ im Randbereich dargestellt. Ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach Baugesetzbuch (BauGB) liegen für das Gewerbegebiet Oberzollhaus bislang noch nicht vor. Zur planerischen Sicherung der geplanten Erweiterung der gewerblichen Nutzflächen ist demzufolge die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ erforderlich. In diesem soll das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ festgesetzt werden. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg (14. Änderung) für diesen Bereich durchgeführt.

Oy-Mittelberg, den 02.08.2022
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches;

14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, im Bereich Oberzollhaus südöstlich der Kreisstraße OA 10, zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520. Der obige Lageplan vom 25.07.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ ist Bestandteil des Änderungsbeschlusses.
Der räumliche Geltungsbereich der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, im Bauamt, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der allgemeinen Geschäftszeiten bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/  eingesehen werden.

Verfahrensart
Die 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Änderung
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen liegen bislang im sogenannten baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Erweiterung in diesem Bereich bislang keinerlei Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehen Flächen bislang als „Landschaftsprägende Grünflächen im Außenbereich“ mit vereinzelten „Einzelbäumen mit besonderer Bedeutung“ im Randbereich dargestellt. Ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach Baugesetzbuch (BauGB) liegen für das Gewerbegebiet Oberzollhaus bislang noch nicht vor. Zur planerischen Sicherung der geplanten Erweiterung der gewerblichen Nutzflächen ist demzufolge eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg (14. Änderung) erforderlich. In dieser soll das Änderungsgebiet als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ dargestellt werden. Parallel zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auch das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ durchgeführt.

Oy-Mittelberg, den 02.08.2022
gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

zum einfachen Bebauungsplan "Kressen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat am 06.09.2021 für den zentralen Bereich des Ortsteils Kressen den einfachen Bebauungsplan „Kressen“ in der Fassung vom 06.09.2021 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Der einfache Bebauungsplan „Kressen“ – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg) Zimmer 7, OG während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem können die Planunterlagen des in Kraft getretenen Bebauungsplans mit Begründung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Oy-Mittelberg, den 12.10.2021
gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Erschließung des Baugebietes „Mittelberg – Mühlbachblick“

Öffentliche Bekanntmachung

der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Mittelberg Mühlbachblick"


Das Landratsamt Oberallgäu hat den von dem Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg am 28.09.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes "Mittelberg Mühlbachblick" mit Bescheid vom 15.02.2021 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der beiliegende Lageplan maßgebend.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg, Zi.Nr. 7, OG) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/flaechennutzungsplaene/ eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Oy-Mittelberg, den 23.02.2021

gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nahversorgung Oy"

Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nahversorgung Oy"

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in seiner öffentlichen Gemeinderats-Sitzung am 06.07.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Nahversorgung Oy" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke, bzw. deren Teilflächen mit den Fl.Nrn. 3594/4, 3589, 3589/2 und 3594, Gemarkung Mittelberg.

Erfordernis der Planung:

Der Vorhabenträger, die „Konzeptbau Bauträger und Internationale Immobilien GmbH, Kaufbeuren (kurz. „Konzeptbau“) beabsichtigt im Ortsteil Oy einen neuen Einzelhandelsmarkt mit integrierter Bank-Servicestelle und zugehörigen Pkw-Stellplätzen zu errichten.

Dafür ist geplant, die bestehenden Gebäude auf den oben genannten Grundstücken abzureißen und durch einen entsprechenden Neubau zu ersetzen.  

 

Ziele der Planung:

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens

  • Erhalt der Siedlungsstruktur
  • Vermeidung von Nutzungskonflikten

Da die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, Erstellung eines Umweltberichtes, der Angaben von umweltbezogenen Informationen sowie der zusammenfassenden Erklärung verzichtet. Weiterhin kann gemäß § 13a von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Informationen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung erhalten Sie beim gemeindlichen Bauamt, Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg, 1. OG, Zimmer 7 während der nachfolgenden, allgemeinen Öffnungszeiten:

 

Montag bis Freitag von        09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag                                  14:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Mittwoch                               14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Äußerungen zur Planung können im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat abgegeben werden; dieser Zeitraum wird zu gegebener Zeit noch öffentlich bekannt gemacht. Der Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren wird hiermit gem. § 13 a i.V.m. § 13 a BauGB ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Oy-Mittelberg, den 07.07.2020

gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister