Schneeräum- und Streupflicht
Zur aktuellen und allgemeinen Information weisen wir auf die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter und die sich darauf ergebenden Pflichten der Grundstückseigentümer hin.
Für den Winterdienst auf den Straßen ist die Gemeinde, für die Räumung und Streuung der Gehsteige die jeweiligen Anlieger zuständig (siehe „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ auf der gemeindlichen Homepage unter https://www.oy-mittelberg.info/gemeindepolitik-ortsrecht/ortsrecht/verordnungen/), wobei insbesondere auf folgendes hingewiesen werden darf:
Die Anlieger haben die Sicherungsflächen (angrenzender Gehsteig, bzw. 1 m breiter Streifen auf der angrenzenden Fahrbahn) täglich von 07.00 – 20.00 Uhr, sonn- und feiertags von 08.00 – 20.00 Uhr von Schnee zu räumen, bzw. bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Tätigkeiten sind so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
Schnee- und Eisreste von privaten Grundstücken sind auf dem eigenen Grundstück zu deponieren und dürfen nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen abgelagert werden.
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Selbst wenn der Gehweg durch den Bauhof geräumt wird, entbindet dies die jeweiligen Grundstückseigentümer nicht von der grundsätzlich eigenen Verpflichtung. Deshalb bleibt gegebenenfalls der Anlieger in der Verpflichtung, bei Glätte zu streuen oder die Schneeräumung durchzuführen. Es liegt daher im eigenen Interesse aller Grundstückseigentümer, evtl. Schadensersatzansprüche und Bußgeldverfahren durch Einhaltung der Schneeräumpflicht zu vermeiden.
Des Weiteren dürfen wir darauf hinweisen, dass Schneewälle, die bei der Straßenräumung durch den Schneepflug zwangsläufig entstehen können, von den Anliegern selbst zu beseitigen sind. Selbstverständlich versucht der Winterdienst stets, Grundstückseingänge und Zufahrten von Schneewällen freizuhalten, doch ist dies leider nicht immer und überall möglich.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, für die notwendige Sicherung während der Winterzeiten zu sorgen, um evtl. Haftungsfälle zu vermeiden. Streumaterial kann in haushaltsüblichen Mengen (kübelweise) zur Verfügung gestellt werden. Für eine zuverlässige Beachtung und Ihre Unterstützung in den vorgenannten Sicherheitsfragen bedanken wir uns im Namen aller Mitbürgerinnen und Mitbürger
Gemeinde Oy-Mittelberg
gez.
Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister
Für den Winterdienst auf den Straßen ist die Gemeinde, für die Räumung und Streuung der Gehsteige die jeweiligen Anlieger zuständig (siehe „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ auf der gemeindlichen Homepage unter https://www.oy-mittelberg.info/gemeindepolitik-ortsrecht/ortsrecht/verordnungen/), wobei insbesondere auf folgendes hingewiesen werden darf:
Die Anlieger haben die Sicherungsflächen (angrenzender Gehsteig, bzw. 1 m breiter Streifen auf der angrenzenden Fahrbahn) täglich von 07.00 – 20.00 Uhr, sonn- und feiertags von 08.00 – 20.00 Uhr von Schnee zu räumen, bzw. bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Tätigkeiten sind so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
Schnee- und Eisreste von privaten Grundstücken sind auf dem eigenen Grundstück zu deponieren und dürfen nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen abgelagert werden.
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Selbst wenn der Gehweg durch den Bauhof geräumt wird, entbindet dies die jeweiligen Grundstückseigentümer nicht von der grundsätzlich eigenen Verpflichtung. Deshalb bleibt gegebenenfalls der Anlieger in der Verpflichtung, bei Glätte zu streuen oder die Schneeräumung durchzuführen. Es liegt daher im eigenen Interesse aller Grundstückseigentümer, evtl. Schadensersatzansprüche und Bußgeldverfahren durch Einhaltung der Schneeräumpflicht zu vermeiden.
Des Weiteren dürfen wir darauf hinweisen, dass Schneewälle, die bei der Straßenräumung durch den Schneepflug zwangsläufig entstehen können, von den Anliegern selbst zu beseitigen sind. Selbstverständlich versucht der Winterdienst stets, Grundstückseingänge und Zufahrten von Schneewällen freizuhalten, doch ist dies leider nicht immer und überall möglich.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, für die notwendige Sicherung während der Winterzeiten zu sorgen, um evtl. Haftungsfälle zu vermeiden. Streumaterial kann in haushaltsüblichen Mengen (kübelweise) zur Verfügung gestellt werden. Für eine zuverlässige Beachtung und Ihre Unterstützung in den vorgenannten Sicherheitsfragen bedanken wir uns im Namen aller Mitbürgerinnen und Mitbürger
Gemeinde Oy-Mittelberg
gez.
Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister