Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“

Die Gemeinde Oy-Mittelberg hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 05.02.2024 den Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 05.02.2024, als Satzung beschlossen. Die Begründung (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 05.02.2024, wurde als Bestandteil des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ gebilligt. Der Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ umfasst die Grundstücke Flur Nrn. 1554, 1562 und 1563 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 1556, jeweils Gemar-kung Mittelberg, zwischen der Staatsstraße St 2520 und der Autobahn A7, als südöstliche Verlängerung des bereits bestehenden Gewerbegebietes Oberzollhaus.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), sowie über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der üblichen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Oy-Mittelberg, den 03.06.2024
gez.

Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister