Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus - Stellenmoos II“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus - Stellenmoos II“
Die Gemeinde Oy-Mittelberg hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 25.09.2023 den Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus - Stellenmoos II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 04.09.2023, als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 04.09.2023, wurde als Bestandteil des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus - Stellenmoos II“ gebilligt. Der Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus - Stellenmoos II“ umfasst das Grundstück Flur Nr. 522, eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 517 (Wirtschaftsweg) sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 523 (bestehende PV-Freiflächenanlage „Stellenmoos I“), jeweils Gemarkung Petersthal, westlich der Ortslage Oberzollhaus und der Bundesautobahn A 7 in unmittelbarer Nachbarschaft zur Gemeindegrenze zum Markt Sulzberg.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus - Stellenmoos II“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus - Stellenmoos II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 04.09.2023 sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus - Stellenmoos II“ berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der üblichen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus - Stellenmoos II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Oy-Mittelberg, den 25.11.2024
gez.
Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister