

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Oberzollhaus-Schmiedenschache“
Die Gemeinde Oy-Mittelberg hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 07.04.2025 den Bebauungsplan „Oberzollhaus-Schmiedenschache“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 07.04.2025, als Satzung beschlossen. Die Begründung (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 07.04.2025, wurde als Bestandteil des Bebauungsplanes „Oberzollhaus-Schmiedenschache“ gebilligt. Der Bebauungsplan „Oberzollhaus-Schmiedenschache“ umfasst Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 1591, 1592 (Füssener Straße) und 1599, jeweils Gemarkung Mittelberg, unmittelbar östlich der Füssener Straße (Staatsstraße St 2520) und nördlich des Bahnüberganges der Bahnstrecke Pfronten-Kempten im südöstlichen Bereich des Ortsteiles Oberzollhaus.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der „Oberzollhaus-Schmiedenschache“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Oberzollhaus-Schmiedenschache“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), sowie über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der üblichen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Oy-Mittelberg, den 06.06.2025
gez.
Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister