
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026:
Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes). Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag der Steuer am 01.07. zu entrichten. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Grundsteuerfestsetzung kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Der Widerspruch ist einzulegen bei der Gemeinde Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg (Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg; Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg) erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg (Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg; Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg) zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.